Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

SGB XI

§ 54 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund76 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/54#abs-1 (1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/54#abs-2 (2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/54#abs-3 (3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.

§ 53d § 55